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Reeder                                 

Ein Reeder ist laut HGB Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden Schiffes (vergl. § 484 HGB). Reeder kann eine Personengesellschaft oder juristische Person, aber auch ein Kaufmann im Sinne des HGB sein. Diese Definition des Gesetzes steht jedoch im Widerspruch zum umgangsprachlichen Verständnis des Begriffes, das unter dem Reeder eigentlich eine Reederei, d.h. denjenigen versteht, der das Schiff "auf Reede" bringt, d.h. es für den Einsatz vorbereitet und ausrüstet, unabhängig davon, ob er Eigentümer ist oder nicht. Ist der Eigentümer dazu nicht in der Lage, so schließt er mit einem Reeder einen Bereederungsvertrag. Das im HGB geregelte deutsche Seehandelsrecht entspricht insoweit leider nicht den Begrifflichkeiten, die sich im internationalen Seehandel eingebürgert haben.

 

Abgrenzung zur Partenreederei 

Das HGB kennt als Reederei nur die Partenreederei. Bei der Partenreederei handelt es sich um eine Gesellschaft, bei der mehrere Personen, Mitreeder genannt, immer ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt betreibt. Die Partenreederei ist im HBG § 489 ff. definiert.

 

Abgrenzung zur Linienreederei 

Als Linienreederei (auch Linienreeder) wird ein Unternehmen bezeichnet, das sich mit der Linienfahrt beschäftigt. Liniendienste gibt es heute insbesondere in der Containerfahrt, der Stückgutfahrt und für rollende Ladungen. Die Schiffe, die die Linienreederei einsetzt, müssen dem Unternehmen nicht gehören, eine Linienreederei ist also nicht zwingend auch Reeder. Vielmehr können die Schiffe auch gechartert, die Linienreederei also Charterer sein.

 

Zweck der Reederei 

Die Reederei beschäftigt sich in erster Linie mit der Ausrüstung, Bemannung, Unterhaltung und dem Einsatz ihres Schiffes bzw. ihrer Schiffe. Diese zur Bereederung gehörenden Aufgaben können auch an ein anderes Unternehmen, dem sog. Vertragsreeder, abgegeben werden.

Neben der Bereederung kann sich die Reederei auch mit der Befrachtung beschäftigen. Dies kann auch durch einen beauftragten Schiffsmakler erledigt werden.


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